Neue KFW Heizungsförderung seit Juli 2026 - Alles Wichtige auf einen Blick
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die KfW Heizungsförderung. Die Grundförderung bleibt zwar zunächst bestehen, mehrere andere Bestandteile wurden jedoch gekürzt oder neu gestaffelt. Für viele Hauseigentümer bedeutet das: Wer den Austausch einer alten Heizung plant, sollte die Förderung frühzeitig prüfen, denn ab Februar 2027 wird sie in mehreren Schritten weiter reduziert.
Das Wichtigste in Kürze
Für private Eigentümer von Wohngebäuden gelten aktuell unter anderem folgende Änderungen:
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für die erste Wohneinheit werden jetzt höchstens 28.000 Euro an Kosten berücksichtigt. Zuvor waren es 30.000 Euro.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt nur noch 16 Prozent.
Der Einkommensbonus wurde neu gestaffelt und kann je nach Einkommen 10, 30 oder 40 Prozent betragen.
Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten bei der Einkommensprüfung einen einmaligen Familienzuschlag von 10.000 Euro.
Der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind entfallen.
Der höchstmögliche Zuschuss beträgt grundsätzlich 70 Prozent. Selbstnutzende Eigentümer mit einem anrechenbaren Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro können bis zu 80 Prozent erhalten.
Weniger förderfähige Kosten
Entscheidend ist nicht nur der Fördersatz, sondern auch die Summe, auf die dieser Satz angewendet wird. Für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW seit dem 21. Juli 2026 maximal 28.000 Euro. Auch wenn der tatsächliche Heizungstausch mehr kostet, wird der Zuschuss nur aus diesem Höchstbetrag berechnet.
Bei einem Fördersatz von 70 Prozent sind damit aktuell höchstens 19.600 Euro Zuschuss möglich. Der maximale Zuschuss von 80 Prozent für besonders einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer entspricht derzeit 22.400 Euro.
Wichtig: Eine Förderung von 70 oder 80 Prozent erhält nicht automatisch jeder Antragsteller. Der tatsächliche Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und den jeweils erfüllten Bonusbedingungen zusammen.
Der neue Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Bonus erhalten:
Anrechenbares Haushaltsjahreseinkommen:
bis 30.000 Euro - 40 Prozent
bis 40.000 Euro - 30 Prozent
bis 50.000 Euro - 10 Prozent
über 50.000 Euro - kein Einkommensbonus
Bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren wird das für die Förderung anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Dadurch gelten für Familien faktisch höhere Einkommensgrenzen. Die Anzahl der Kinder erhöht diesen Zuschlag nicht zusätzlich.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt
Wer eine förderfähige alte Heizungsanlage auf Basis von Öl, Kohle oder Gas beziehungsweise eine Nachtstromspeicherheizung oder Biomasseheizung austauscht und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten.
Dieser Bonus wird ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte reduziert:
Zeitpunkt der Antragstellung:
bis 31. Januar 2027 - 16 Prozent
ab 1. Februar 2027 - 12 Prozent
ab 1. August 2027 - 8 Prozent
ab 1. Februar 2028 - 4 Prozent
ab 1. August 2028 - kein Bonus mehr
Alle sechs Monate wird die Förderung geringer
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt zusätzlich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit alle sechs Monate um jeweils 750 Euro. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Ende 2030 werden statt aktuell 28.000 Euro nur noch 22.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.
Das bedeutet: Auch wenn der persönliche Fördersatz gleich bleibt, fällt der mögliche Zuschuss mit jedem Halbjahr geringer aus. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent führt allein die Absenkung des Kostenhöchstbetrags um 750 Euro zu 525 Euro weniger Zuschuss. Bis August 2028 kommt bei vielen selbstnutzenden Eigentümern außerdem die schrittweise Kürzung des Klimageschwindigkeitsbonus hinzu.
Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte deshalb nicht nur die technischen Möglichkeiten vergleichen, sondern auch den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigen.
Was gilt für bereits gestellte Anträge?
Bereits erteilte KfW Zusagen bleiben gültig. Auch Anträge, die rechtzeitig zu den bisherigen Bedingungen eingereicht wurden und noch geprüft werden, können bei erfüllten Voraussetzungen nach den früheren Konditionen zugesagt werden. Für neue Anträge seit dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Förderbedingungen.
Ausblick für Wärmepumpen ab 2027
Für das erste Quartal 2027 hat die KfW eine weitere Änderung angekündigt. Die Grundförderung für Wärmepumpen soll dann auf 15 Prozent sinken. Für innerhalb der Europäischen Union gefertigte Wärmepumpen soll gleichzeitig ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent eingeführt werden. Da diese Änderung erst angekündigt ist, sollten die dann gültigen Einzelheiten vor der Antragstellung noch einmal geprüft werden.
Unser Fazit
Die KfW unterstützt den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung weiterhin. Die Förderung ist jedoch stärker vom Einkommen abhängig und wird schrittweise reduziert. Besonders wichtig sind der gesunkene Kostenhöchstbetrag, der niedrigere Klimageschwindigkeitsbonus und die halbjährlichen Kürzungen ab Februar 2027.
Sie planen den Austausch Ihrer Heizung im Raum Wildberg, Calw, Nagold oder Umgebung? Wir prüfen gemeinsam, welche Heiztechnik zu Ihrem Gebäude passt, welche Förderbestandteile grundsätzlich infrage kommen und welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden. Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, bevor mit den Arbeiten begonnen wird.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 26. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Förderberatung oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bedingungen der KfW und der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.